Wir stehen Ihnen gerne für Anfragen und weitere Informationen zur Verfügung.

Adresse: Jägerstraße 6, 10117 Berlin Telefon: +49 (0)30 / 755 414-400 Email: loeser@uniti.de

Kartellrechts-Compliance Mitarbeiterinformation





I. Warum ist die Einhaltung kartellrechtlicher Normen so wichtig ?

Kartellrechtsverstöße bergen Risiken und zeigen Wirkung:

  • (hohe) Bußgelder für Unternehmen und Verbände, aber auch für Geschäftsführung/Vorstand und die jeweils handelnden Personen

  • in bestimmten Fällen auch strafrechtliche Sanktionen

  • massive Störung des Geschäfts

  • Schadensersatzklagen von Kunden

  • Vertragskündigunge

  • Rufschädigung

  • Nichtigkeit von Verträgen / Vertragsbestandteilen


II. Wer kontrolliert die Einhaltung der kartellrechtlichen Normen?

  • Europäische Kommission (Brüssel)

  • Bundeskartellamt (Bonn)

  • Landeskartellbehörden

  • Gerichte


III. Was ist durch das Gesetz verboten?

Inhalt des Verbots :

  • Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensverbänden und zwischen Unternehmen abgestimmte Verhaltensweisen, die eine spürbare Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken; insbesondere, wenn Preise, Konditionen, Gebietsaufteilungen oder Kundenaufteilungen betroffen sind.
Achtung :

  • Verbot gilt unabhängig von Form und Ausgestaltung (schriftliche/mündliche Vereinbarung/Abstimmung, stillschweigende Annahme von impliziten Angeboten, „gentlemen‘s agreement“),

  • bereits ein einzelner Kontakt kann Verstoß begründen (selbst wenn Kontakt nur über Dritte wie Lieferanten oder Weiterverkäufer besteht),

  • Verstoß kann auch dann vorliegen, wenn keine Marktauswirkung festzustellen ist (z.B. bei fehlender Umsetzung einer Vereinbarung).

Grundsätzlich verbotene Beschränkungen im Verhältnis zwischen Wettbewerbern („horizontale Beschränkungen“):

Beispiele :

  • Festlegung von Preisen/Konditionen oder gemeinsame Bestimmung einer Preisstrategie

  • Abstimmung von Geschäftsstrategien

  • Abstimmung über Produktions-/ Verkaufsmengen

  • Aufteilung von Märkten / Kunden

  • Zurückziehen von einem bestimmten Markt (Einstellung der Produktion/des Anbietens einer bestimmten Leistung zugunsten eines Wettbewerbers)

  • Abstimmung über gemeinsamen „Boykott“ bestimmter Kunden oder Lieferanten

Achtung :

  • Schon bloßer Austausch von strategischen Informationen kann Verstoß begründen (strategische Informationen = Informationen über zukünftige Preise oder Preiselemente, ggf. auch Informationen über Kosten, Marktanteile, Gebiete und Kunden).

  • Dies kann auch dann gelten, wenn der Informationsaustausch über Dritte, wie Kunden oder Lieferanten, durchgeführt wird.

Aber :

  • Beschränkungen können ausnahmsweise erlaubt sein. Voraussetzung: Beschränkungen begründen Vorteile für Verbraucher, die die Nachteile überwiegen (Einzelfallprüfung erforderlich).

  • Gilt insbesondere bei Forschungs- und Entwicklungssowie Spezialisierungsvereinbarungen, aber u. U. auch für Arbeits-, Bieter-, Einkaufs- und Vermarktungsgemeinschaften insbesondere von mittelständischen Unternehmen.

Grundsätzlich verbotene Beschränkung im Verhältnis zwischen Lieferanten und Weiterverkäufern („vertikale Beschränkungen“)

Beispiele :

  • Preisbindungen gegenüber dem Weiter-/Wiederverkäufer (bloße Preisempfehlungen sind erlaubt, solange sie nicht mit Druck verbunden sind)

  • Festsetzung von Mindestpreisen (Festsetzung von Höchstpreisen ist dagegen grundsätzlich erlaubt)

  • Beschränkungen, die einen absoluten Kunden-/ Gebietsschutz gewähren, insbesondere Beschränkungen für den passiven – unaufgeforderten – Verkauf (Verkauf an „Komm-Kunden“)

  • „Wettbewerbsverbote“ über die Dauer von mehr als 5 Jahren

    • Wettbewerbsverbote sind Vereinbarungen über den – exklusiven – Bezug von mehr als 80% des Bedarfs, auch wenn diese „Exklusivität“ mittelbar über Anreizregeln wie Rabatte hergestellt wird

    • bei Marktanteil von mehr als 30% (z.B. KFZ-Hersteller im Markt für Ersatzteile für seine Modelle) kann ein Wettbewerbsverbot auch grundsätzlich verboten sein (z.B. Verpflichtung von Werkstätten, nur Schmierstoffe des KFZ-Herstellers zu verkaufen)

Aber :

  • Preis- und Kundenbeschränkungen im Verhältnis zum „echten“ Handelsvertreter sind erlaubt, d.h. der Handelsvertreter trägt keine erheblichen – wirtschaftlichen – Risiken im Hinblick auf die übertragene Aufgabe (Einzelfallprüfung erforderlich).

  • Beschränkungen können auch erlaubt sein, wenn Vorteile für Verbraucher die Nachteile überwiegen (Einzelfallprüfung erforderlich).

Für IV. - VII. gilt in Zweifelsfällen :
Konsultieren Sie interne oder externe Rechtsanwälte !


IV. Was ist bei Kontakten mit Wettbewerbern (auch in Verbänden) zu beachten ?

1. Bei sämtlicher Kommunikation ist Kartellverbot zu beachten :

  • Sprechen Sie nicht über Preise, auch nicht über (kaum maßgebliche) Listenpreise.

  • Nehmen Sie keine Aufteilung von Märkten / Gebieten vor.

  • Teilen Sie keine Kunden auf.

  • Tauschen Sie keine wettbewerbsrelevanten Daten aus.

  • Treffen Sie keine Absprachen, bei bestimmten Kunden nicht „anzugreifen“.

  • Einigen Sie sich nicht mit einem Wettbewerber, einen Lieferanten oder Kunden zu boykottieren.

  • Nutzen Sie gemeinsame Treffen (z.B. beim Verband) nicht für verbotene Absprachen (das gilt auch für den Außendienst!).

2. Sehr sorgfältig abzufassender Schriftverkehr zwischen Wettbewerbern :

  • Kennzeichnung des Zwecks des Schreibens

  • Keine zweideutigen/missverständlichen Anmerkungen (positive Formulierungen benutzen)

  • Keine Nennung von Preisen o.ä.

3. Meetings mit Wettbewerbern :

  • Vor Meetings mit Wettbewerbern (auch in Verbänden) ist es ratsam, eine Themenliste zu erstellen.

  • Es sollte ein Protokoll erstellt werden.

  • Ggf. ist Widerspruch bei Besprechung kartellrelevanter Themen (wie Preise) zu protokollieren bzw. das Verlassen des Meetings erforderlich.


V. Verhalten gegenüber Wiederverkäufern

  • Geben Sie keine Vorgaben für den Weiterverkaufspreis.

  • Setzen Sie keine Mindestverkaufspreise fest.

  • Legen Sie keine Beschränkungen in Bezug auf den Weiterverkauf an „Komm-Kunden“ fest.

  • Sprechen Sie mit Wiederverkäufern nicht systematisch über wettbewerbsrelevante Informationen bzgl. eines anderen Lieferanten/Wiederverkäufers (systematischer Austausch von wettbewerbsrelevanten Informationen im „Dreiecksverhältnis“ kann Verstoß darstellen).

  • Ausnahme: „echtes“ Handelsvertreterverhältnis


VI. Verhalten gegenüber Lieferanten

  • Gehen Sie nicht auf Preisvorgaben oder Beschränkungen des Verkaufs an „Komm-Kunden“ durch den Lieferanten ein (Ausnahme im „echten“ Handelsvertreterverhältnis).

  • Sprechen Sie mit einem Lieferanten nicht systematisch über wettbewerbsrelevante Informationen bzgl. eines anderen Lieferanten/Wiederverkäufers.


VII. Verbot des Missbrauchs einer überragenden Marktstellung

  • Unternehmen mit einer überragenden Marktstellung ist es grundsätzlich verboten, von ihnen abhängige Unternehmen z.B. durch Untereinstandspreisverkauf, Preiskostenscheren, Lieferverweigerungen, Kopplungsverkäufe, Rabatte mit Sogwirkung oder Preisdiskriminierungen zu behindern oder sogar vom Markt zu verdrängen.

  • Einzelfallprüfung ist erforderlich.


VIII. Verhalten im Falle einer Durchsuchung durch das Bundes-/Landeskartellamt oder durch die Kommission

1. Durchsuchungen werden ohne Vorwarnung durchgeführt :

  • vor Ort und regelmäßig morgens

  • von Dokumenten/Akten und Computern (u. U. auch von Privaträumen und Autos)

  • als relevant eingestufte Dokumente/Computer/Server/ Daten werden sichergestellt und mitgenommen

  • Mitarbeiter können befragt werden.

2. Verhaltensweisen im Fall einer Durchsuchung

  • Lassen Sie sich die Ausweise der Beamten zeigen und kopieren Sie diese.

  • Lassen Sie sich die Durchsuchungsermächtigung vorlegen und kopieren Sie diese.

  • Erfragen Sie den Grund der Durchsuchung.

  • Bewahren Sie Ruhe, lassen Sie sich nicht von Drohungen oder Hinweisen auf angebliche Straffreiheit nach der Kronzeugenregelung beeinfl ussen.

  • Benachrichtigen Sie sofort die Geschäftsführung und ggf. interne oder externe Rechtsanwälte. (Bitten Sie in diesen Fällen die Beamten, auf das Eintreffen der Rechtsanwälte zu warten).

  • Zeigen Sie Kooperationsbereitschaft.

  • Begleiten Sie die Beamten während der gesamten Durchsuchung und protokollieren Sie den Ablauf.

  • Erstellen Sie eine Liste von allen sichergestellten Dokumenten und kopieren Sie diese Dokumente, wenn möglich.

  • Vernichten Sie keine Dokumente und löschen Sie keine Dateien.

  • Antworten Sie nicht auf Fragen, bei denen Sie unsicher sind. Die Fragen dürfen sich nur auf konkrete Dokumente beziehen. Fragen und Antworten sollten protokolliert werden.

  • Schlagen Sie vor, Fragen schriftlich zu beantworten.

Erstellt in Zusammenarbeit zwischen UNITI e.V., Berlin,
und RA Eckart Wagner, LL.M., Sozietät Corinius LLP, Hamburg.


Herausgeber :

UNITI Bundesverband mittelständischer Mineralölunternehmen e.V.
Jägerstraße 6
D-10117 Berlin
Telefon : 030 - 755 414-300
Fax : 030 - 755 414-366
Email : Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
www.uniti.de